Die französische Atomaufsichtsbehörde ASN nimmt Stellung zur Laufzeitverlängerung von Reaktor Nr. 1 des Kernkraftwerks Fessenheim

Kernkraftwerks Fessenheim

In ihrer Stellungnahme Nr. 2011-AV-0120 vom 04. Juli 2011 bezieht die ASN, nach der Analyse der Abschlussbilanz der dritten Sicherheitsüberprüfung von Block 1 des Kernkraftwerks Fessenheim, folgende Stellung : vorbehaltlich der Ergebnisse der zusätzlichen Sicherheitsbewertungen (ECS), die infolge des Unfalls von Fukushima eingeleitet wurden, ist Block 1 für eine Laufzeitverlängerung über weitere zehn Jahre nach dieser dritten Sicherheitsüberprüfung geeignet, sofern die Vorgaben aus dem ASN-Beschluss Nr. 2011-DC-0231 vom 4. Juli 2011 erfüllt werden, darunter unter anderem folgende zweiVorgaben :

  • Die Fundamentplatte des Reaktors muss bis zum 30. Juni 2013 verstärkt werden, um ihre Beständigkeit gegen die Kernschmelze im Fall eines schweren Reaktorunfalls mit Durchschmelzen des Druckbehälters zu erhöhen;
  • Bis zum 31. Dezember 2012 müssen technische Sicherheitsvorrichtungen installiert werden, die es ermöglichen, im Fall eines Ausfalls der Reaktorkühlung dauerhaft die Restwärmeleistung abzuleiten.

In Frankreich wird in der Betriebsgenehmigung eines Kernreaktors keine genaue Laufzeit festgelegt. Artikel 29 des Gesetzes über die „Transparenz und Sicherheit im kerntechnischen Bereich“ vom 13. Juni 2006 (Gesetz TSN) verpflichtet den Betreiber eines Reaktors jedoch dazu, alle zehn Jahre eine Sicherheitsüberprüfung seiner Anlage vorzunehmen, nach deren Abschluss die ASN hinsichtlich der Fortsetzung des Anlagenbetriebs Stellung bezieht.

Die Sicherheitsüberprüfung ermöglicht es zum einen, den Zustand der Anlage eingehend zu untersuchen, um zu prüfen, ob sie auch wirklich alle für sie geltenden Vorschriften erfüllt (Konformitätsprüfung). Darüber hinaus soll die Sicherheitsüberprüfung dazu dienen,das Sicherheitsniveau zu verbessern, zum einen im Hinblick auf die Anforderungen, die Anlagen gestellt werden, die neuere Sicherheitsziele und -verfahren enthalten, , zum anderen durch die Berücksichtigung der Weiterentwicklung des Wissens und der Erkenntnissen aus nationalen und internationalen Erfahrungen (erneute Sicherheitsbewertung). Die Sicherheitsüberprüfung ermöglicht es außerdem zu prüfen, ob die verschiedenen Alterungserscheinungen an den Anlagen über die Dauer einer weiteren Laufzeit von mindestens 10 Jahren beherrscht werden können.

Der Reaktor Nr. 1 des Kernkraftwerks Fessenheim ist der zweite Reaktor in Frankreich, der dreißig Jahre nach seiner Erstinbetriebnahme seiner dritten Sicherheitsüberprüfung unterzogen wird. Der Reaktor wurde für seine dritte Zehnjahres-Revision vom 17. Oktober 2009 bis zum 24. März 2010 heruntergefahren. Während dieses Stillstands führte die ASN zwölf Inspektionen durch und kontrollierte den hydraulischen Test für die Neuzulassung des Primärkreislaufs. Nach Abschluss eines bereits 2003 begonnenen Verfahrens hat EDF am 10. September 2010 der ASN den Bericht über die umgesetzten Maßnahmen überreicht.

Die ASN schreibt EDF technische Vorgaben vor, die aus der Sicherheitsüberprüfung hervorgegangen sind und die für Reaktor Nr. 1 des Kernkraftwerks Fessenheim neue Betriebsbedingungen definieren. Diese Vorgaben umfassen insbesondere Anforderungen die Anlagen, die neuere Sicherheitsziele und –verfahren aufweisen, gestellt werden.

Dieser Beschluss der ASN greift keineswegs zukünftigen Schlussfolgerungen vor, die sich aus den zusätzlichen Sicherheitsbewertungen ergeben werden, welche in Anwendung des Beschlusses des ASN-Kollegiums vom 5. Mai 2011 infolge des Unfalls von Fukushima eingeleitet wurden. Diese Zusatzbewertungen betreffen sämtliche kerntechnische Einrichtungen, darunter auch die Anlagen in Fessenheim.

Darüber hinaus übt die ASN im Rahmen ihrer permanenten Missionen auch weiterhin eine durchgehende Kontrolle des Betriebs von Block 1 des Kernkraftwerks Fessenheim aus.


Pressekontakt: Evangelia Petit, Pressesprecherin, Tel.: + 33 1.40.19.86.61, evangelia.petit@asn.fr.

Date de la dernière mise à jour : 13/09/2017